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Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Das Amtsgericht Bitterfeld hatte im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über den Verbleib eines minderjährigen Kindes zu entscheiden. Gegenstand war die Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern durch das Jugendamt wegen vermeintlich kindeswohlgefährdender Zustände in diesem Haushalt. Das Kind wurde zunächst in einem Heim untergebracht und die Pflegeeltern suchten Hilfe und Unterstützung bei unserer Kanzlei.

Beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen wurden sodann Hauptsache- und einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig gemacht, die jeweils eine Verbleibensanordnung gemäß §1632 Abs. 4 BGB in der Gestalt einer Rückführungsanordnung des Kindes zum Gegenstand hatten. Mit sehr ausführlich begründetem und sorgfältig abgewogenem Beschluss vom 12.03.2020 hat das Amtsgericht die Rückführung des betroffenen Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern angeordnet. 

Derzeit erreichen uns viele Anfragen, ob und wie denn ein Wechselmodell oder der bisher festgelegte Umgang eines Elternteiles mit seinem oder seinen Kindern stattfindet, während rechtliche Beschränkungen der Bundesländer wegen der Corona-Pandemie in Kraft seien.

Obwohl sich die derzeitige Situation für alle Bereiche des täglichen Lebens und auch die familienrechtliche Beratung als Neuland darstellt und damit tatsächliche und rechtliche Probleme erzeugt, die bislang nicht ansatzweise für möglich gehalten wurden, bleibt es natürlich auch trotz der behördlichen Beschränkungen beim Recht des jeweiligen Elternteils, Umgang mit seinem Kind pflegen zu können.

Der Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder wird regelmäßig in den Fällen problematisch, in denen die Kinder keine von vornherein geplante und mit den Eltern abgesprochene geradlinige Ausbildung aufnehmen, sondern zunächst nach dem Schulabschluss eine Lehre absolvieren und nach dieser Lehre dann noch ein Studium aufnehmen. Der Bundesgerichtshof , Entscheidung vom 08.03.2017, XII ZB 192/16, hatte einen solchen Fall zu entscheiden, der auf den ersten Blick völlig eindeutig atypisch schien und deshalb auch das Familiengericht und das Oberlandesgericht bewogen hatte, die Erstattung der Ausbildungsunterhaltsansprüche abzulehnen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, die Grundlagen für die Ermittlung der Unterhaltsbeträge bei paritätischen Wechselmodell geklärt. Beim gleichanteiligen Wechselmodell, also der annähernd zeitgleichen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Wechsel, bleibt es damit bei der grundsätzlichen Zahlung von Kindesunterhalt durch beide Elternteile an den jeweils anderen Elternteil. Insbesondere erteilt der BGH der Ansicht eine Absage, durch die wechselnde Betreuung sei der Unterhaltsbedarf bereit erfüllt, Barunterhalt nicht mehr geschuldet. Dem ist nicht so, denn ansonsten bliebe der Barunterhaltsanteil, den das Gesetz vorsieht, gänzlich unberücksichtigt.

 

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Entscheidungen vom 09.11.2011, XII ZR 136/09 und vom 02.07.2014, XII ZB 201/13 entschieden hatte, dass den Scheinvätern ein Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter des Inhalts zusteht, dass diese erklären muss, mit welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt und damit der Verfassungsbeschwerde einer von den Instanzgerichten zur Auskunft verpflichteten Kindesmutter stattgegeben. Der von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugebilligte Auskunftsanspruch diente der Vorbereitung und Durchsetzung des Regresses des Scheinvaters gegen den biologischen Vater des Kindes. Lesen Sie unseren Beitrag dazu!

  

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Herausgabe einer Photovoltaikanlage, die einem der früheren Eheleute nach dem Scheitern der Ehe und der Auflösung einer GbR zu Alleineigentum zustand, vom anderen Ehepartner oder dessen Eltern als Familiensache zu qualifizieren ist und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet oder den allgemeinen Gerichten und aufgrund des Streitwertes damit dem Landgericht zugewiesen ist.

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