Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, die Grundlagen für die Ermittlung der Unterhaltsbeträge bei paritätischen Wechselmodell geklärt. Beim gleichanteiligen Wechselmodell, also der annähernd zeitgleichen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Wechsel, bleibt es damit bei der grundsätzlichen Zahlung von Kindesunterhalt durch beide Elternteile an den jeweils anderen Elternteil. Insbesondere erteilt der BGH der Ansicht eine Absage, durch die wechselnde Betreuung sei der Unterhaltsbedarf bereit erfüllt, Barunterhalt nicht mehr geschuldet. Dem ist nicht so, denn ansonsten bliebe der Barunterhaltsanteil, den das Gesetz vorsieht, gänzlich unberücksichtigt.
Zunächst ist daher der Bedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu bestimmen, weil beide Elternteile grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet bleiben, da keines der Elternteile die alleinige oder überwiegende Betreuungslast trägt. Diesem Regelbedarf sind die mit dem Wechselmodell und der Betreuung der Kinder zusammenhängenden Mehrkosten als Mehrbedarf hinzuzurechnen. Dies waren im konkreten Fall Kindergarten und Hortbeiträge und der Aufwand, der für den Transfer zu diesen Einrichtungen entstanden war sowie noch streitige Wohnungsmehrkosten. Der BGH betont nochmals, dass die Kindergarten- und Hortbeiträge bereits nach seiner früheren Rechtsprechung als Mehrbedarf anzusehen gewesen ist, alle Bedarfspositionen jedoch konkret ermittelt werden müssten und eine Pauschalierung nicht zulässig sei.
Steht der Bedarf fest, sind die Anteile der Eltern zu bestimmen. Danach ist zunächst der nur angemessene Selbstbehalt vom jeweils bereinigten Einkommen der Eltern in Abzug zu bringen, was rechnerisch denjenigen Elternteil begünstigt, der das geringere Einkommen erzielt. Ein Abzug des nur notwendigen Selbstbehaltes kommt erst dann in Betracht, wenn beide Elternteile der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterfielen, was im entschiedenen Beschluss jedoch nicht der Fall gewesen ist. Die so ermittelten verbleibenden Einkommensbeträge der Eltern sind miteinander ins Verhältnis zu setzen und daraus die Quote zu ermitteln, die jeder Elternteil grundsätzlich an dem ermittelten Gesamtbedarf zu tragen hat.
Das staatliche Kindergeld wird zunächst zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet und kommt damit den Eltern entsprechend dem Anteil ihrer Haftungsquote zugute. Die an sich dem (allein) betreuenden Elternteil zustehende weitere Hälfte des Kindergeldes ist nunmehr auf beide betreuende Elternteile gleichmäßig aufzuteilen, wobei der Bundesgerichtshof die Verrechnung dieses Ausgleichsanspruchs mit dem zu zahlenden Barunterhalt zulässt.
Alles in Allem eine für Juristen sicher klarstellende Entscheidung, die aber den Laien sicher überfordert und auch denjenigen Elternteilen Schwierigkeiten bereiten wird, die an sich einverständlich und "friedlich" im Rahmen des Wechselmodells für ihr Kind oder ihre Kinder sorgen wollen. Sicher ist bei Eltern, die über annähernd gleiche bereinigte Einkünfte verfügen und keine weiteren Unterhaltspflichten außer der Kinder im Wechselmodell aufweisen, auch eine pauschalierte und ausgleichende Handhabung möglich, für Elternteile mit (deutlich) unterschiedlichen Einkommensverhältnissen lohnt sich eine genaue Berechnung anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon.
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