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Der Pflichtteilsberechtigte benötigt für die Berechnung seiner Ansprüche umfassende Kenntnisse über den Umfang des Nachlasses des Erblassers. Gesetzlich steht ihm daher das Recht zu, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen (§ 2314 BGB). Er hat die Wahl, sich mit einem einfachen Verzeichnis zu begnügen oder aber ein sog. notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Für die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Erbe einen Notar zu beauftragen. 

Doch welche Vorteile gewährt die Entscheidung für ein notarielles Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass das notarielle Nachlassverzeichnis im Vergleich zum Privatverzeichnis eine höhere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erben zum Nachlassbestand bietet.
In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass ein beauftragter Notar –ohne eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand anzustellen- die Angaben des Erben wiedergibt. Damit werden jedoch die Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt.

Derartige Verfahrensweisen von Erben und den beauftragten Notaren haben deswegen auch in der jüngsten Vergangenheit zu klaren anderslautenden Entscheidungen in der Rechtsprechung geführt.

Das Landgericht Kleve hat zu dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 09.01.2015, 3 O 280/14 betont, dass der beauftragte Notar zur Vornahme eigener Ermittlungen zum Nachlassbestand berechtigt und verpflichtet ist und das bloße Hinzusetzen der eigenen Unterschrift unter die Angaben des Erben eben nicht ausreicht. Auch wenn „die eigene Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des Nachlasses einzelnen Notaren lästig ist“ ( LG Kleve aaO.), ändert dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Notars hierzu. Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung der Notar keine eigenen Ermittlungen anstellt, stellt kein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB dar und erfüllt damit nicht den entsprechenden Anspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Was an eigenen Ermittlungen seitens des Notars erwartet werden kann, war ebenso Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und Entscheidungen.

Zu verweisen ist beispielsweise auf einen Beschluss des OLG Koblenz vom 18.03.2014, 2 W 495/13. Das OLG Koblenz hat in dieser Entscheidung ebenfalls bekräftigt, dass die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten soll als eine Privatauskunft des Erben. Demnach genügt es eben gerade nicht, dass der Notar zwar durch seine Unterschrift erklärt, für ein Nachlassverzeichnis Verantwortung zu übernehmen und lediglich die Angaben des Erben aufzunehmen. Vielmehr muss der Notar eigene Ermittlungstätigkeiten anstellen, über deren Art und Umfang der Notar nach eigenem Ermessen in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden hat.

Denkbar sind nach Auffassung des OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung beispielsweise folgende Ermittlungstätigkeiten:

  • eigene Ermittlung von Grundbesitz
  • Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Erben und deren Überprüfung auf Plausibilität
  • Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher etc. der letzten 10 Jahre und damit Ermittlung von Verfügungen des Erblassers, die Schenkungen oder sonstige Zuwendungen darstellen könnten
  • Ermittlungen bei ortsansässigen Bankinstituten zu Kundenverbindungen zum Erblasser im 10 – Jahres – Zeitraum aufgrund einer vom Erben erteilten Vollmacht. 

Das OLG Koblenz betont hierbei, dass die genannten Beispiele weder als abschließend und vollständig noch als Mindeststandard anzusehen sind. Jedenfalls muss der Notar deutlich machen, dass und welche eigenen Ermittlungen er angestellt hat und dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.

Aus unserer Sicht sind diese deutlichen Ausführungen im Sinne der Pflichtteilsberechtigten zu begrüßen. Bleibt zu wünschen, dass bei der Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse die notwendigen Ermittlungstätigkeiten vom beauftragten Notar in diesem Sinne umgesetzt und in dem Nachlassverzeichnis dargestellt werden. Wenn dies bei der Errichtung des notariellen Verzeichnisses umgesetzt wird, ist tatsächlich von einer höheren Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit auszugehen und dem notariellen Verzeichnis der Vorzug gegenüber dem Privatverzeichnis zu geben.

Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Pflichtteilsansprüchen benötigen, steht Ihnen  Frau Rechtsanwältin Manuela Natho -Fachanwältin für Erbrecht- hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!

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