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mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Derzeit erreichen uns viele Anfragen, ob und wie denn ein Wechselmodell oder der bisher festgelegte Umgang eines Elternteiles mit seinem oder seinen Kindern stattfindet, während rechtliche Beschränkungen der Bundesländer wegen der Corona-Pandemie in Kraft seien.

Obwohl sich die derzeitige Situation für alle Bereiche des täglichen Lebens und auch die familienrechtliche Beratung als Neuland darstellt und damit tatsächliche und rechtliche Probleme erzeugt, die bislang nicht ansatzweise für möglich gehalten wurden, bleibt es natürlich auch trotz der behördlichen Beschränkungen beim Recht des jeweiligen Elternteils, Umgang mit seinem Kind pflegen zu können.

Hintergrund ist natürlich einerseits die Gestaltung des Umgangs als Recht des Kindes und der Elternteile, miteinander in Kontakt treten zu dürfen als konkrete Ausgestaltung des verfassungsmäßigen Elternrechts. Aber auch tatsächlich unterscheidet sich in der Regel die vorübergehende Betreuung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil nicht oder kaum von der Situation der Betreuung durch den anderen Elternteil. Auch hier hat das Kind Kontakt zu und mit im Haushalt lebenden anderen Personen, was gleichermaßen dann auch für die häusliche Situation nach dem Wechsel des Kindes in den anderen Haushalt während des Umgangs oder des Wechselmodells gilt. Letztlich sind alle Eltern aufgerufen, verantwortungsbewusst im Sinne ihrer Kinder zu handeln und potentielle Gefahren der Ansteckung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts oder eines gelebten Wechselmodells käme nach unserer Ansicht nur in den Fällen überhaupt in Betracht, in denen das Kind durch den Umgang oder Wechsel in den anderen Haushalt besonderer Gefahren ausgesetzt wäre, etwa indem es Kontakte mit oder zu bereits infizierten Personen haben würde oder die Gefahr besteht, dass ein solcher Personenkreis aufgesucht werden würde. Ferner wäre es denkbar, den Umgang dann sachgerecht zu beschränken oder vorübergehend auszusetzen, in denen das Kind oder eines der Elternteile zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe gehört und sich durch den Umgang des Kindes die Gefahr der gesundheitlichen Gefährdung dieser Personen erheblich erhöhen würde. Auch in diesen Fällen sollten Möglichkeiten geprüft werden, wie der Umgang gleichwohl abweichend oder unter besonderen Schutzvorkehrungen stattfinden könnte oder durch alternative Umgangskontakte wie Videotelefonie etc. zeitweise ersetzt werden kann. Hier sind wieder beide Eltern gefragt, sich vernünftig und der aktuellen Situation angemessen im Interesse des Kindes und des umgangsberechtigten Elternteils zu verständigen.

Der Umstand der behördlichen Beschränkungen selbst lässt also damit das Umgangsrecht oder ein Wechselmodell nicht ohne Weiteres entfallen, so dass gerichtliche Umgangsvereinbarungen oder Beschlüsse natürlich auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten mit der Folge der Beantragung und Verhängung von Ordnungsmitteln im Falle des Verstoßes des einen oder anderen Elternteiles gegen einen solchen Umgangstitel. Ob der jeweils einzelne Verstoß gegen den Umgangstitel dann schuldhaft ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Insoweit kann nur aktuell nur an beide Elternteile appelliert werden, mit Augenmaß und Ruhe auf die jetzige besondere Situation zu reagieren und sich untereinander vernünftig zum Wohle des Kindes abzustimmen und eine ansonsten notwendige (befristete) Abänderung des Umgangstitels zu vermeiden. 

Sollten Sie im Rahmen von Fragen oder Problemen im Umgangsrecht oder Wechselmodell anwaltliche Beratung und Vertretung benötigen, steht Ihnen  Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!

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