Mit Urteil vom 09.11.2011, XII ZR 136/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Scheinvätern ein Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter des Inhalts zusteht, dass diese erklären muss, mit welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung und Durchsetzung des Regresses des Scheinvaters gegen den biologischen Vater des Kindes,
insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung der vom Scheinvater an das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber dem biologischen Vater. Damit hat der Bundesgerichtshof einen langen Streit beendet und eine Lücke im System geschlossen, da es bislang kaum möglich gewesen ist, dass der Vater, der zu Unrecht für ein Kind Unterhalt geleistet hat, weil er nicht der tatsächliche Vater des Kindes gewesen ist, Kenntnis von der Person des wahren Vaters erlangen konnte, wenn die Kindesmutter dies verheimlicht hat.
Voraussetzung für die Durchsetzung dieses auf §242 BGB, also dem Gebot von Treu und Glauben, gestützten Auskunftsanspruchs ist die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des Scheinvaters gegenüber dem Kind. Dann billigt der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch zu und stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Mutter hinsichtlich des Schutzes ihrer Intimssphäre hinter dem Recht des Scheinvaters im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes zurücktreten muss. Die Kindesmutter war im entschiedenen Fall weniger schutzwürdig, weil diese in Kenntnis der wahren Umstände der Zeugung des Kindes dennoch den Scheinvater zu falscher ursprünglicher Vaterschaftsanerkennung veranlasst hatte.
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