Inzwischen liegen erste obergerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit den Voraussetzungen des vereinfachten schriftlichen Verfahrens bei Übertragung der elterlichen Sorge befassen. Danach kann das Gericht in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren auf Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters die gemeinsame elterliche Sorge begründen, wenn die Mutter sich nicht äußert oder nur Gründe vorträgt, die offensichtlich nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, d.h. das Familiengericht führt lediglich eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung durch. Die gemeinsame elterliche Sorge wird danach begründet, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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In der Praxis der Familiengerichte hat sich herausgestellt, dass die häufig durch die Väter mit vorgefertigten Formularen aus dem Internet gestellten Anträge regelmäßig zum Scheitern verurteilt sind, weil die Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vorliegen und im Falle der hinreichend konkreten Erwiderung der Kindesmutter die Kompetenz fehlt, dem Vortrag entgegen zu treten. Spiegelbildlich dazu sind aber auch die Kindesmütter gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit nicht im Falle tatsächlich gegen das Kindeswohl sprechender Gründe, die von ihr nur nicht richtig oder vollständig in das Verfahren eingeführt worden sind, eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren gegen die Kindesmutter ergeht.
Mit einer solchen Konstellation hatte sich das OLG Frankfurt zu befassen. Hier waren im Ausgangsverfahren vor dem Familiengericht beide Eltern anwaltlich nicht vertreten. Die Kindesmutter hatte in einem mehrseitigen Schreiben vage angedeutet, dass die Eltern nicht miteinander reden würden und sie die Streitigkeiten nicht auf dem Rücken des Kindes austragen wolle, deswegen schreibe sie nicht mehr, obwohl es noch viel zu berichten gäbe. Nachdem das Familiengericht daraufhin die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren begründet hatte, legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 20.01.2014, 1 UF 356/13, die amtsgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass die gemeinsame elterliche Sorge voraussetzt, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern auf Basis einer tragfähigen Kommunikation bestehe. Wenn die Kindesmutter angebe, dass die Eltern nicht mehr miteinander reden würden und sie sich in ihrem Schreiben ansonsten zurückhalten würde, würden sich daraus Anhaltspunkte ergeben, die die Tragfähigkeit der Kommunikation der Eltern und der Beziehung zueinander in Frage stellen könnten und damit die Basis für die gemeinsame elterliche Sorge erschüttern. In einem solchen Falle hätte das Amtsgericht nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen, sondern in das reguläre Sorgerechtsverfahren wechseln und eine positive Kindeswohlprüfung vornehmen müssen, wobei das Kind anzuhören , ein Verfahrensbeistand zu bestellen und weitere umfangreiche Ermittlungen durch das Familiengericht durchzuführen gewesen wären.
Das OLG Frankfurt stellt zwar verhältnismäßig hohe Anforderungen an die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, die so von anderen Obergerichten nicht in dieser Deutlichkeit behandelt werden, gleichwohl stellt sich die Entscheidung des OLG in diesem Verfahren als zutreffend dar, denn das Familiengericht hatte in der Tat Anhaltspunkte, die für die Durchführung eines formellen Sorgerechtsverfahrens sprachen. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie schwierig die Rechtsanwendung in der Umsetzung der neuen Gesetzesnorm noch ist und es klärender Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hierzu bedarf.
Auf jeden Fall scheint es notwendig, wenn Sie sich im Rahmen von Auseinandersetzungen um die elterliche Sorge anwaltliche beraten und vertreten lassen. Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- steht Ihnen hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!