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In zwei innerhalb weniger Tage veröffentlichten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit Sachverhalten beschäftigen müssen, bei denen Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes von dessen Ehepartner Schenkungen zurückgefordert haben. Im ersten Fall hatten die Eltern an das eigene Kind und dessen Ehepartner ein Grundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum übertragen (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13). Nach der Trennung forderte die Tochter aus abgetretenem Recht ihres Vaters von ihrem geschiedenen Mann die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteiles auf sich. 


Im anderen Fall hatten die Schwiegereltern an die Kinder über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren monatliche Geldbeträge zugewandt, die den Zahlungen der Darlehensraten der Kinder an die Bank für eine damit finanzierte Immobilie entsprachen. Nach dem Scheitern der Ehe der Kinder forderten die Eltern die Zahlungen zurück (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13).

Der Bundesgerichtshof hat zunächst in Fortführung seiner bisherigen neueren Rechtsprechung dargestellt, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern an Kind und Schwiegerkind um Schenkungen handelt, die bei Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können. Ist dabei die Vorstellung der Eltern gewesen, die Ehe ihres Kindes werde dauerhaft Bestand haben und damit ihre Zuwendung dem Kind dauerhaft verbleiben, kann das Scheitern der Ehe des Kindes eben zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung führen. Allein dies reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Rückforderung jedoch nicht aus, vielmehr muss noch hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten, ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen nicht zugemutet werden kann. Dies ist eine Frage des Tatsachenvortrages in den unteren Instanzen, der ohne sachgerechte anwaltliche Hilfe im Grunde kaum zu leisten sein wird, weil der BGH hier eine Reihe von Umständen benennt, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sein sollen.  
In der Regel, so der Bundesgerichtshof, wird eine Rückforderung des zugewendeten Gegenstandes nicht erfolgen können, sondern lediglich eine Leistung in Geld, wobei in jedem Fall die Zeit zu berücksichtigen ist, in der die Ehe des Kindes Bestand gehabt hat, denn für diese Zeit hat sich der Zweck der Schenkung verwirklicht und für das eigene Kind Bestand gehabt. Schließlich sei die Höhe der Rückforderung durch den Betrag begrenzt, der dem Schwiegerkind noch messbar als Vermögensmehrung verblieben ist. 

Im Falle der Zahlung der Eltern auf die monatlichen Darlehensraten stellen die Zahlungen auf den Tilgungsanteil der Raten Schenkungen der Eltern dar, denn die Zahlungen auf den jeweiligen Zinsanteil stellen Zahlungen auf laufende Kosten der Lebenshaltung dar und sind schon begrifflich keine Schenkungen, die zu einer dauerhaften Vermögensmehrung führen können. Auch insoweit sind auf der Seite des Zuwendungsempfängers eine Reihe von Einwendungen denkbar, die den Anspruch zu Fall bringen können, so dass es nahezu unausweichlich ist, sich in einer solchen Auseinandersetzung anwaltlicher Hilfe im Familienrecht erfahrener Anwälte zu bedienen.

Sollten Sie im Rahmen von möglichen Rückforderungen oder Auseinandersetzungen um frühere Zuwendungen an Kinder und deren Ehepartner anwaltliche Beratung und Vertretung benötigen, steht Ihnen  Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!

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