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Mit Urteil vom 09.11.2011, XII ZR 136/09, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Scheinvätern ein Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter des Inhalts zusteht, dass diese erklären muss, mit welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung und Durchsetzung des Regresses des Scheinvaters gegen den biologischen Vater des Kindes,

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.07.2010 entschieden, dass Väter, denen die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nicht zusteht, weil die Mutter die Zustimmung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, diese Verweigerung gerichtlich überprüfen lassen können.

Mit Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 147/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen die Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein in der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010, 1 BvR 420/09,  entschieden, dass Väter, denen die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nicht zusteht, weil die Mutter die Zustimmung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, diese Verweigerung gerichtlich überprüfen lassen können. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen waren den Weisungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Familiengerichte die elterliche Sorge oder Teile davon auch gegen den Willen der Kindesmutter übertragen konnte. Lesen Sie unseren Beitrag hier.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch der biologische Vater eines Kindes, welches durch eine Samenspende gezeugt worden ist, nach dem Gesetz zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist. Hintergrund war ein Fall, bei dem das Kind durch Übergabe einer Samenspende des Klägers an die Mutter gezeugt worden war, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt hat und ein anderer die Vaterschaft anerkannt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 192/11 die Rechtsfrage, ob gegenüber einer auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsforderung mit Gegenforderungen des Unterhaltsschuldners aufgerechnet werden kann, dahin entschieden, dass auch insoweit das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB iVm. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugunsten des Trägers der Sozialleistung gilt.

Hintergrund war ein Fall, bei dem zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes Leistungen der Grundsicherung in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes erbracht worden sind, weil der Kindesvater insoweit keinen Betreuungsunterhalt an diese bezahlte.

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