Mit Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 147/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen die Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein in der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.
Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Ausgleichsverpflichteten unter Berücksichtigung aller Umstände eine unbillige Härte darstellen würde, was dann der Fall ist, wenn die Durchführung des Ausgleichs der Rentenanwartschaften dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, weil das Verschweigen der anderweitigen Vaterschaft ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau dargestellt hat.
In diesem Zusammenhang hat der BGH ferner entschieden, dass die Erkenntnisse zur anderweitigen Vaterschaft schon dann verwertbar sind, wenn diese anderweitige Vaterschaft zwar noch nicht gerichtlich festgestellt ist, allerdings in einem Parallelverfahren in rechtlich zulässiger Weise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen ist, dass der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist.
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