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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 192/11 die Rechtsfrage, ob gegenüber einer auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsforderung mit Gegenforderungen des Unterhaltsschuldners aufgerechnet werden kann, dahin entschieden, dass auch insoweit das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB iVm. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugunsten des Trägers der Sozialleistung gilt.

Hintergrund war ein Fall, bei dem zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes Leistungen der Grundsicherung in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes erbracht worden sind, weil der Kindesvater insoweit keinen Betreuungsunterhalt an diese bezahlte.

Der Sozialleistungsträger nahm daraufhin den Kindesvater auf Zahlung von Betreuungsunterhalt iHv. 11.678,00 € aus übergeleitetem Recht in Anspruch, gegen die sich der unstreitig leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete mit der Aufrechnung einer Darlehensforderung in überschießender Höhe von 12.500,00 € verteidigte, die ihm gegenüber der Kindesmutter zustand.

Da nach §394 BGB eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht stattfindet, soweit diese dem Pfändungsschutz unterliegen, was bei Unterhaltsforderungen zugunsten des eigentlichen Gläubigers, hier der Kindesmutter, grundsätzlich der Fall ist, war im Verfahren zu klären, ob dieses Aufrechnungsverbot auch gilt, wenn nicht der Unterhaltsgläubiger direkt, sondern der Sozialleistungsträger die Unterhaltsforderung geltend macht. Hintergrund ist der Umstand, dass das Aufrechnungsverbot des Gesetzes an den gesetzlichen Pfändungsschutz anknüpft, den der Sozialleistungsträger nicht für sich beanspruchen kann. Der BGH führt aus, dass ein ursprüngliches Aufrechnungsverbot nach Übergang der Unterhaltsforderung nach seinem Zweck entschieden werden müsse. Da der Anspruchsübergang nichts an der rechtlichen Qualität des Anspruchs als Unterhaltsanspruchs ändere und der Zweck des Aufrechnungsverbots nicht nur darin begründet liegt, die Sicherung des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten zu wahren, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Kassen diene, müsse das Aufrechnungsverbot auch im Verhältnis zum Sozialleistungsträger gelten. Anderenfalls könne es allein in der Hand des Unterhaltsschuldners liegen, den Unterhalt nicht zu bezahlen und den Unterhaltsberechtigten zur Beantragung öffentlicher Leistungen zu zwingen und sich im Anschluss daran durch beliebige Gegenansprüche dem Träger der Sozialleistung gegenüber durch Aufrechnung der Forderung auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die in der Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Frage im Sinne der Sozialleistungsträger entschieden.

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Forderung bzw. die Abwehr von Unterhaltsforderungen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

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