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Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.07.2010 entschieden, dass Väter, denen die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nicht zusteht, weil die Mutter die Zustimmung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, diese Verweigerung gerichtlich überprüfen lassen können.

Entgegenstehende gesetzliche Regelungen sind den Weisungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Familiengerichte die elterliche Sorge oder Teile davon auch auf Väter übertragen können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09).

Damit besteht nunmehr erstmals für Väter nichtehelicher Kinder die Möglichkeit, die Mitsorge gerichtlich herbeizuführen, wenn die Kindesmutter sich weiterhin weigert, die Zustimmung zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge zu erteilen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie möglichst konkret darstellen, ob und in welchem Umfang Sie sich auch bisher an der Erziehung Ihres Kindes beteiligt und in gewisser Weise elterliche Verantwortung für Ihr Kind übernommen haben. 

Bei Fragen zum Sorgerecht und zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der damit verbundenen neuen Rechtslage stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit Ihnen zeitnah geholfen werden kann!

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