Wir beraten und vertreten Sie engagiert im 

Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch der biologische Vater eines Kindes, welches durch eine Samenspende gezeugt worden ist, nach dem Gesetz zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist. Hintergrund war ein Fall, bei dem das Kind durch Übergabe einer Samenspende des Klägers an die Mutter gezeugt worden war, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt hat und ein anderer die Vaterschaft anerkannt hatte.

Diese Vaterschaft hatte der Kläger nunmehr erfolgreich angefochten. Rechtlich problematisch war dabei, dass nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zusteht, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11rechtliche Klarheit geschaffen, dass die Zeugung des Kindes durch Übergabe einer Samenspende des biologischen Vaters dem Begriff der "Beiwohnung" nicht entgegensteht und Sinn und Zweck der Vorschrift es ermöglichen sollen, auch dem leiblichen Vater eines Kindes, welches nicht durch Geschlechtsverkehr gezeugt worden ist, die gesetzlichen Anfechtungsrechte zu erhalten und diesem den Zugang auch zur rechtlichen Vaterschaft zu eröffnen. Mit der Übergabe der Samenspende war vorliegend kein Verzicht verbunden, das Elternrecht später tatsächlich zu begründen.

Etwas anderes gilt nur, wenn durch Vereinbarung aller Beteiligten im Falle einer sogenannten konsentierten heterologen Insemination (sogenannte "klassische künstliche Befruchtung") im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB von vornherein klar ist, dass ein anderer als der biologische Vater auch tatsächlich der rechtliche Vater sein soll. Der vorliegenden missbrauchsähnlichen Manipulation der Kindesmutter, ihrer Lebensgefährtin die Elternstellung zu ermöglichen und den leiblichen Vater durch Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten aus der Anfechtungsberechtigung herauszuhalten, ist vom Bundesgerichtshof zutreffend eine Absage erteilt worden. Auch die Fragen, ob die in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebende Partnerin der Mutter das Elternrecht erlangen kann und ob der leibliche Vater zu diesem Vorhaben in der Vergangenheit bereits zugestimmt hatte, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht im Abstammungsverfahren, sondern in einem späteren Adoptionsverfahren zu klären.

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Anfechtung einer Vaterschaft oder zur elterlichen Sorge haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

Kontakt

Rechtsanwälte
Manuela und Matthias Natho
Tel.:        03494 / 40 12 50
Fax.:      03494 / 40 12 51
freecall: 0800 / 40 12 500
E-Mail: info@rae-natho.de

Copyright

Copyright © 2008 - 2023 Rechtsanwaltskanzlei Natho 

JSN Decor is designed by JoomlaShine.com