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"Ein 'Ich weiß es nicht mehr' der Kindesmutter reicht nicht aus!"

Mit Urteil vom 09.11.2011, XII ZR 136/09, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Scheinvätern ein Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter des Inhalts zusteht, dass diese erklären muss, mit welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung und Durchsetzung des Regresses des Scheinvaters gegen den biologischen Vater des Kindes. Lesen Sie unseren Beitrag dazu!

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun erneut mit der Frage des Umfangs der Auskunft des Scheinvaters gegenüber der Kindesmutter zu befassen (Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 201/13). Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Scheinvater nach der Ehescheidung die Vaterschaft für das Kind erfolgreich angefochten und nahm nun die Kindesmutter zur Vorbereitung des Regreßverfahrens gegen den leiblichen Vater auf Auskunft in Anspruch, mit wem diese zur Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte. Die Kindesmutter verteidigte sich mit der Behauptung, sie kenne den Namen des tatsächlichen Vaters nicht, weil es sich um eine nur flüchtige Bekanntschaft handelte. 

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung vom November 2011 und führt diese konsequent fort. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Auskunft, die sich aus §242 BGB ergibt, da zwischen den beiden Beteiligten des Rechtsstreits ein rechtliches Verhältnis bestanden hat und der Anspruchsteller auf den Auskunftsanspruch angewiesen sei, um ein künftiges Recht, nämlich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den tatsächlichen Vater, durchzusetzen. Der Mutter wiederum ist es auch nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zuzumuten, den Auskunftsanspruch zu erfüllen, was lediglich dann nicht gelten würden, wenn der Scheinvater mit seinem Anspruch andere als die anerkannten Regreßansprüche verfolgen würde.

Da der Anspruch sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer richtet, die mit der Kindesmutter in der maßgeblichen Zeit geschlechtlich verkehrt haben, kann Erfüllung des Anspruchs nur eintreten, wenn die Kindesmutter Name und Adresse der möglichen Väter benennt. Die Mitteilung der Kindesmutter, dass sie den Namen des oder der möglichen Männer nicht kennt, führt nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, sondern beinhaltet eine unvollständige Auskunft. Die Mutter kann sich also nicht darauf zurückziehen, zu behaupten, sie kenne den potentiellen Erzeuger nicht. Vielmehr muss sie zumutbare Ermittlungen anstellen, um den Namen des potentiellen Vaters in Erfahrung zu bringen. Erst wenn ihr dies nicht mit zumutbarem Aufwand gelingt, kann sie sich auf die Unmöglichkeit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berufen. Allerdings, so der BGH, trägt die Kindesmutter für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Unkenntnis, sondern auch dazu, welche Anstrengungen sie unternommen hat, den Namen des potentiellen leiblichen Vaters zu ermitteln. 

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Anfechtung einer Vaterschaft haben oder eine solche bereits durchgeführt haben und den tatsächlichen Vater auf Schadensersatz für in der Vergangenheit geleisteten Unterhalt in Anspruch nehmen wollen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

 

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