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Der Bundesgerichtshof hat am 22.12.2011 den Revisionen von Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts stattgegeben, weil die Verurteilungen auch darauf beruhten, dass die Polizei das Fahrzeug eines Angeklagten abgehört hatte. Einer der Angeklagten saß allein im Fahrzeug und führte ein Selbstgespräch, in dem er Angaben tätigte, die auf ein Geständnis eines Tötungsverbrechens hingedeutet haben.

Urteilsabsprachen in informeller Form in Strafsachen sind unwirksam, wenn sich die Prozessbeteiligten auf ein bestimmtes Urteil einigen, diese Absprache aber bewusst nicht gemäß der gesetzlichen Vorschriften der StPO in das Protokoll aufnehmen, die Absprache also verschweigen, oftmals -oder gerade- um einen Rechtsmittelverzicht herbeizuführen, der bei einer prozessordnungsrichtigen Verfahrensweise gerade unzulässig ist. 

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