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Urteilsabsprachen in informeller Form in Strafsachen sind unwirksam, wenn sich die Prozessbeteiligten auf ein bestimmtes Urteil einigen, diese Absprache aber bewusst nicht gemäß der gesetzlichen Vorschriften der StPO in das Protokoll aufnehmen, die Absprache also verschweigen, oftmals -oder gerade- um einen Rechtsmittelverzicht herbeizuführen, der bei einer prozessordnungsrichtigen Verfahrensweise gerade unzulässig ist. 


Der Bundesgerichtshof hat, ganz auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, nunmehr in einer Ende Dezember 2013 veröffentlichten Leitsatzentscheidung vom 24.09.2013, 2 StR 267/13, recht deutliche Worte gefunden, der wohl noch immer weit verbreiteten Praxis der informellen Urteilsabsprachen eine Absage zu erteilen. Die Entscheidung stellt damit eine klare Haltung des obersten deutschen Strafgerichts heraus, die sich schon in früheren Entscheidungen abgezeichnet hat. Seit der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess hat der Bundesgerichtshof stets die penible Einhaltung der Vorschriften zur Protokollierung der Absprachen, ihres Inhaltes und insbesondere der Belehrungen des Angeklagten angemahnt, eine Vielzahl von Verstößen dagegen im Rahmen von Revisionsverfahren zum Anlass genommen, den hierauf gestützten Revisionen zum Erfolg zu verhelfen. Weichen die Prozessbeteiligten wie im entschiedenen Fall so erheblich davon ab, dass aufgrund der informellen Absprache eine Verurteilung lediglich aufgrund eines Formalgeständnisses  erfolgt, ohne dass die Beweisaufnahme dieses Geständnis stützt, kann das Urteil wegen des Verstoßes gegen die Verständigungsvorschriften keinen Bestand haben. Ein gleichwohl erklärter Rechtsmittelverzicht, dies hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall darüber hinaus klargestellt, ist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass ggf. auch deutlich nach Verstreichen einer Rechtsmittelfrist noch ein Rechtsmittel erfolgreich eingelegt werden kann, wenn eine rechtswidrige Urteilsabsprache vorgelegen hat. 
Das Gericht betont zum wiederholten Male, dass gerade die umfangreichen Protokollierungs- und Belehrungsvorschriften zugunsten des Angeklagten Geltung beanspruchen, weil dieser eben in keiner Weise beurteilen kann, ob das Vorgehen der Beteiligten Im Verfahren korrekt war und ob ein mögliches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.

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