Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde unserer Kanzlei gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen stattgegeben, mit dem einem bedürftigem Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Rechte anlässlich eines Widerspruchsverfahrens gegen die ARGE SGB II des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Beratungshilfe versagt worden war. Das Gericht stellte heraus, dass gerade in rechtlich schwierigen Fragen regelmäßig die Bewilligung von Beratungshilfe zu erfolgen hat, um die Rechte bedürftiger Antragsteller sachgerecht und mit anwaltlicher Hilfe zu vertreten. Das Bundesverfassungsgericht betonte hierbei, dass bei Fragen der Rückforderung durch die ARGE regelmäßig von rechtlich schwierigen Fallgestaltungen auszugehen sein wird. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 440/10).
Damit besteht in weiten Teilen des Rechts der Sozialleistungen Anspruch auf Beratungshilfe, wenn die Rechtsverfolgung sich als rechtlich schwierig erweist und der jeweilige Antragsteller eben nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst gegenüber der Behörde wahrzunehmen.
Bei Fragen zu Streitigkeiten mit der ARGE SGB II, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der damit verbundenen Prüfung der Bewilligungsmöglichkeit von Beratungshilfe stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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