Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 26.11.2013, 11 UF 451/13, zu entscheiden, welche Pflichten im Einzelnen einem sorgeberechtigten Elternteil erwachsen, wenn das minderjährige Kind Vermögen von Todes wegen erwirbt.
Zunächst ergibt sich aus der Regelung des § 1640 BGB eine Verpflichtung des Elternteils bzw. der Eltern, über das der Verwaltung unterliegende - von Todes wegen erworbene - Vermögen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen
und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu versichern. Dabei sind - so stellt das OLG Koblenz in seiner Entscheidung klar - die Vermögensgegenstände so detailliert anzugeben, dass ihre Identität einwandfrei feststeht. Bei Forderungen ist neben dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch anzugeben, durch welche Urkunden ( z. Bsp. Sparbuch, Versicherungspolice) diese Vermögenswerte nachgewiesen werden. Auch wertvolle Einzelgegenstände einschließlich Wertangabe müssen verzeichnet werden.
Zusätzlich hat das Kind einen Anspruch auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit gegen die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1698 BGB, den das dann erwachsene „Kind“ unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen kann. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruches besteht eine Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorzulegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachzuweisen.
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