Schenkung oder unbenannte Zuwendung?
Der Bundesgerichtshof weitet mit seiner Rechtsprechung den Begriff der unbenannten Zuwendung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus und ermöglicht damit auch den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft die Rückforderung bestimmter Zuwendungen beim Scheitern der Beziehung.
Hintergrund der Entscheidung vom 06.05.2014, X ZR 135/11, war der Umstand, dass während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der eine Partner dem anderen einen Teil seines Vermögens iHv. 25.000,00 € vor Antritt einer längeren Urlaubsreise zuwendete, den er nach Trennung der Parteien ein knappes Jahr später von dieser zurückforderte. Die inzwischen verstorbene Beklagte wurde im Verfahren von einem Nachlasspfleger vertreten. Der Bundesgerichtshof bestätigte das landgerichtliche Urteil auf Rückzahlung an den Kläger und hob damit die Entscheidung des OLG auf.
Der für das Schenkungsrecht zuständige Senat ordnete die Zuwendung nicht als Schenkung, sondern als unbenannte Zuwendung ein, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte und damit an den Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft war. Scheitert die Beziehung dann später, ändert sich damit die der Zuwendung zugrundeliegende Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass der Kläger die Rückzahlung des hingegebenen Betrages verlangen konnte, was er bei Annahme, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht ohne Weiteres hätte durchsetzen können. Der Senat greift damit die herrschende Rechtsprechung des Familiensenates auf, dass die Beteiligten einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich in der Regel nichts "schenken", wenn sie einander größere Vermögenswerte zuwenden, sondern in der Regel davon ausgehen, dass die Vermögensverschiebung unter der (unausgesprochenen) Bedingung des Fortbestandes der Ehe oder Lebensgemeinschaft erfolgt und im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft die Rückabwicklung verlangt wird und verlangt werden kann.
In der rechtlichen Beratungspraxis ist es deshalb notwendig, sich bereits im Zeitpunkt der Hingabe größerer Vermögenswerte im Klaren zu sein, ob eine Zuwendung endgültig "geschenkt" sein soll oder eben der Rückforderung unterliegen soll. Die Gestaltung solcher Zuwendungen muss daher so deutlich wie möglich formuliert sein, um die eine oder andere Folge zu erreichen.
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