Wir beraten und vertreten Sie engagiert im 

Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 entschieden, dass Banken oder Sparkassen nicht generell die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung von Verbrauchern, die als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank oder Sparkasse eingetreten sind, verlangen dürfen.

 

Der BGH hat in der genannten Entscheidung eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach diese nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen kann, für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat damit klargestellt, dass der Erbe sein Erbrecht auch anderweitig nachweisen kann, nicht ausschließlich durch Vorlage eines Erbscheins. Dies ist in Fallgestaltungen von Bedeutung, in denen das Erbrecht nicht zweifelhaft ist oder das Erbrecht durch andere Dokumente einfacher oder kostengünstiger vom Erben nachgewiesen werden kann. Hier ist den Interessen des Erben, überflüssige Kosten durch gesonderte Beantragung eines Erbscheins oder die notwendigerweise mit dem Führen des hierfür erforderlichen Erbscheinverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung der Nachlassregulierung zu vermeiden, der Vorrang zu gewähren.

Diese Entscheidung stärkt das Recht der Verbraucher gegenüber Banken und Sparkassen, die diese für unwirksam erklärte Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden und damit die generelle Pflicht des Erben zur Vorlegung eines Erbscheins als Nachweis seiner Erbenstellung begründen wollen.

Das Urteil ist für solche Erben von Bedeutung, die einzig und allein für die Nachlassregulierung mit der Bank einen Erbschein beantragen müssten. Erben können daher bei einem derartigen Verlangen der Bank oder Sparkasse die kostenpflichtige Beantragung eines Erbscheins verweigern, wenn sie ihre Erbenstellung auch anderweitig (etwa durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament) eindeutig nachweisen können.

Die Entscheidung des BGH ist jedoch nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Erbenstellung unklar bzw. zweifelhaft ist und sich auch nicht aus anderen Dokumenten herleiten lässt. In einem solchen Einzelfall kann die Bank die  Vorlage eines Erbscheins  weiterhin verlangen, da dieser als Zeugnis über das Erbrecht des Erben gilt.

Wenn auch Sie Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Ihrer Erbenstellung oder damit verbundener Fragen oder Probleme bei der Geltendmachung von Ansprüchen haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Manuela Natho -Fachanwältin für Erbrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

Kontakt

Rechtsanwälte
Manuela und Matthias Natho
Tel.:        03494 / 40 12 50
Fax.:      03494 / 40 12 51
freecall: 0800 / 40 12 500
E-Mail: info@rae-natho.de

Copyright

Copyright © 2008 - 2023 Rechtsanwaltskanzlei Natho 

JSN Decor is designed by JoomlaShine.com