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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisses bei der Unterhaltsberechnung für den nachehelichen Unterhalt geschiedener Eheleute für verfassungswidrig erklärt. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Berechnung löse sich vom gesetzlichen Konzept des Gesetzgebers, das den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten an den "ehelichen Lebensverhältnissen" bemisst; der Bundesgerichtshof hätte dieses Konzept durch ein eigenes Modell ersetzt, was verfassungswidrig sei. 



Dies betraf und betrifft hauptsächlich Fälle, in denen nach der Ehescheidung der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aufgrund des Hinzutretens einer neuen Ehe des Unterhaltsschuldners oder neu geborerener Kinder, die von dem neuen Lebenspartner oder Ehegatten betreut werden, herabgesetzt wurde oder gar entfallen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ansatz des BGH als auch dessen sogenannte "Dreiteilungsmethode" verworfen und betont, dass Ansatz für den Bedarf des nachehelichen Unterhalts weiterhin die ehelichen Lebensverhältnisse sind, wie sie sich bei der Ehescheidung darstellen. Der tatsächlich geschuldete Unterhalt ergibt sich dann auf der Ebene der Leistungsfähigkeit. 

Damit ist die Rechtspraxis und Rechtsprechung wahrscheinlich wieder auf den Stand des Jahres 2006 zurückversetzt bis entsprechend neue Lösungsansätze in der Rechtsprechung oder Gesetzgebung erarbeitet werden. In der Praxis dürften damit grundsätzlich diejenigen Unterhaltstitel, die auf Berechnungen und der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" und der "Dreiteilungsmethode" beruhen, überprüfungswürdig und ggf. abänderbar sein.

Sofern Sie über einen solchen Unterhaltstitel verfügen und diesen überprüfen oder generell überprüfen lassen möchten, ob sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch auf Basis des Beschlusses des Bundesverfassunsgerichts verändert, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Nutzen Sie ggf. unsere kostenfreie Rufnummer 0800 / 40 12 500 zur Kontaktaufnahme und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

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