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Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010, 1 BvR 420/09,  entschieden, dass Väter, denen die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nicht zusteht, weil die Mutter die Zustimmung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, diese Verweigerung gerichtlich überprüfen lassen können. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen waren den Weisungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Familiengerichte die elterliche Sorge oder Teile davon auch gegen den Willen der Kindesmutter übertragen konnte. Lesen Sie unseren Beitrag hier.

 

Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes aufgenommen und nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der es künftig unverheirateten Vätern nichtehelicher Kinder einfacher möglich machen soll, die elterliche Sorge oder Teile davon gerichtlich übertragen zu bekommen. Sie können die gemeinsame elterliche Sorge, Teile davon oder gar die Alleinsorge übertragen bekommen, auch wenn die Kindesmutter nicht zustimmt. 
Der Vater kann künftig die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen; äußert sich die Mutter nicht oder trägt sie lediglich Umstände vor, die offensichtlich nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird dem Vater in einem vereinfachten Verfahren durch schriftliche Entscheidung des Gericht die gemeinsame elterliche Sorge zügig gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass auch dem Gericht keine dem Kindeswohl entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Die gemeinsame elterliche Sorge wird versagt, dies ist Grundsatz des Sorgerechts auch bisher schon, wenn die Begründung der Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Die wesentlichen Grundsätze des Gesetzentwurfs sind:

Es wird beim Gericht lediglich eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung durchgeführt, d.h. die Übertragung der elterlichen Sorge findet statt, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Damit verbunden ist eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§1626a Abs. 2 BGB neu)

Der Vater kann auch die Alleinsorge erlangen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht. Damit greift der Entwurf die schon bewährten Regelungen zur elterlichen Sorge miteinander verheirateter Eltern auf.

Das Gericht hat den Antrag des Vaters der Kindesmutter zuzustellen und im normalen Verfahren, also nicht dem vereinfachten Verfahren, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Übertragung oder Regelung der elterlichen Sorge oder damit zusammenhängender rechtlicher Probleme haben oder für sich reklamieren, dass der andere Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge nicht verlangen kann,  steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

 

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