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Erbrecht
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Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Mit Urteil vom 26.05.2011, 3 C 21.10, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Apotheker nicht beanspruchen kann, dass er lediglich mit einer seiner Apotheken am Notdienst teilnimmt und die übrigen Apotheken davon befreit sind. Seine auf Befreiung von der Dienstbereitschaft gerichtete Klage gegen die Landesapothekerkammer Thüringen war in letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos, während er in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen ist.



Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die landesgesetzliche Regelung in Thüringen zu den Ladenöffnungszeiten nicht mehr den Regelungsgehalt aufweist, wie das frühere Ladenschlussgesetz des Bundes, so dass die Apothekerkammer wohl nicht mehr berufen sein kann, eine Dienstbereitschaft anzuordnen, wie dies der Handhabung entsprach, als die bundeseinheitliche Regelung noch Geltung beanspruchte. Die Apothekerkammer sei vielmehr berufen, aufgrund der nunmehr bestehenden dauernden Dienstbereitschaft Befreiungen gemäß §23 ApoBetrO auszusprechen, wobei das Gericht zwischen angestrebten Befreiungen zu den ortsüblichen Schließzeiten oder solchen in den anderen Zeiten unterschied. Danach erfordern Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten einen berechtigten Grund, diejenigen außerhalb dieser Zeiten dagegen nicht. Gleichwohl habe die Behörde auf der Grundlage der Vorschrift des §23 Abs.2 ApoBetrO Ermessen auszuüben, welches sie im konkreten Falle mit der Schaffung von Richtlinien über Behandlung von Befreiungsanträgen in Form der generalisierenden Ausübung jedoch erfüllt habe. Gemessen an den Regelungen der eigenen Richtlinie, die Befreiungen nur aus singulären und/oder persönlichen Gründen zulassen, war die Versagung der Befreiung durch die Kammer rechtmäßig. 
Zwar beeinträchtige diese Handhabung auch die Berufsfreiheit des einzelnen Apothekers, dies sei jedoch durch wichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt, nämlich der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Dabei dürfe die Kammer auch die Bildung von "Schwerpunktapotheken" verhindern, die entstehen würden, wenn der Notdienst generell von nur einer Apotheke im Verbund abgeleistet werden würde. Das Gericht sieht damit ansonsten eine Bewegung in Gang gesetzt, welche das bisherige System der gleichmäßigen Notdienstbelastung aller Apotheken gefährden würde.

Es wird sich zeigen, ob das Urteil mit der ApoBetro-Novelle Bestand haben kann, weil darin gerade die vom Kläger angestrebte Verlagerung der Dienstbereitschaft auf eine Apotheke im Verbund angedacht ist; auch der Vertreter des Bundesinteresses hatte im Verfahren vor dem BVerwG die Auffassung des Klägers unterstützt. Zudem ist fraglich, ob das vom Gericht verteidigte System der gleichmäßigen Belastung aller Apotheken nach den weitreichenden Änderungen im Apothekenwesen mit Einführung des Versandhandels auch vom Ausland, der Zulässigkeit von pick-up Stellen, der Zulassung von Mehrbesitz und weiterer Lockerungen überhaupt noch als Rechtfertigungsgrundlage dienen kann, da dieses System auf eine Dienstbereitschaft aller Apotheken, die jeweils Einzelapotheken gewesen sind, aufbaut, die die alleinige Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten mussten und gewährleistet haben. Insofern vertritt Herr Rechtsanwalt Natho die Auffassung, dass die systembedingten Änderungen im Gesundheitswesen schon jetzt ein geändertes Verständnis der Regelungen des §23 ApoBetrO erfordern.

Nachtrag: Mit der Verabschiedung der neuen ApoBetrO hat der Gesetzgeber Abstand genommen, die ursprünglich geplante Dienstverlagerung zwischen Filial- und Hauptapotheke gesetzlich zuregeln, so dass es bei der Rechtslage verblieben ist, die das BVerwG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Inzwischen sind auch weitere obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik ergangen, die ganz auf der Linie dieser Entscheidung liegen, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass eine generelle Verlagerung der Dienstbereitschaft auf eine andere Apotheke im Verbund aufgrund der Richtlinien der Apothekerkammern nicht zulässig ist. Diese sehen lediglich Befreiungen aufgrund eines singulären, persönlichen Grundes vor.

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