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Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

 

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass derzeit eine erhebliche Abmahnwelle gegenüber Apotheken, insbesondere Versandapotheken läuft und von Herrn Hartmut Wagner als Inhaber der Brücken-Apotheke Schwäbisch Hall, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig initiiert ist. Beanstandet werden angebliche Wettbewerbsverstöße im Impressum der Webseiten der Apotheken und Versandapotheken, über Verstöße gegen das AMG und die ApobetrO bis hin zu bestimmten Verstößen gegen diverse Kennzeichnungsverordnungen.

Mit Urteil vom 26.05.2011, 3 C 21.10, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Apotheker nicht beanspruchen kann, dass er lediglich mit einer seiner Apotheken am Notdienst teilnimmt und die übrigen Apotheken davon befreit sind. Seine auf Befreiung von der Dienstbereitschaft gerichtete Klage gegen die Landesapothekerkammer Thüringen war in letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos, während er in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen ist.

Prüft die Apothekerkammer neben der sogenannten Kurzbesichtigung einer Apotheke auch gleichzeitig oder lediglich die Beratungsqualität der Apotheke, deren Mitarbeiter und der Fortbildung der Apotheker, dann kann sie hierfür keine Gebühren verlangen.

Im Juni 2012 ist die Novelle der Apothekenbetriebsordnung in Kraft getreten. Sie bringt eine Vielzahl von Veränderungen für die Apotheker und Apotheken mit sich, teilweise werden hohe Hürden aufgestellt, die es zu kennen und erfüllen gilt.

Neu in die Verordnung aufgenommen worden sind insbesondere die Vorschriften über die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten (§2a ApoBetrO), die gesetzlichen Regelungen zu Hygienemaßnahmen (§4a ApoBetrO) sowie die konkretisierte Aufnahme von baulichen Voraussetzungen der Apotheke und ihrer Räume (§4 ApoBetrO).

1,50 € sind verboten und 3,00 € Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind erlaubt?

Diese paradoxe Fragestellung scheint angesichts zweier Urteile des Bundesgerichtshofs vom selben Tage naheliegend, das Ergebnis ist aber nur auf den ersten Blick widersprüchlich. 
Mit Urteilen vom 08. Mai 2013, veröffentlicht am 29.10.2013, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über wettbewerbsrechtliche Ansprüche entschieden, die sich mit der Werbung für Kundenboni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel befasst haben. Im ersten Fall hatte eine Versandapotheke mit einem Bonus in Höhe von 1,50 € je verschreibungspflichtigem Medikament geworben und war damit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.

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Manuela und Matthias Natho
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