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1,50 € sind verboten und 3,00 € Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind erlaubt?

Diese paradoxe Fragestellung scheint angesichts zweier Urteile des Bundesgerichtshofs vom selben Tage naheliegend, das Ergebnis ist aber nur auf den ersten Blick widersprüchlich. 
Mit Urteilen vom 08. Mai 2013, veröffentlicht am 29.10.2013, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über wettbewerbsrechtliche Ansprüche entschieden, die sich mit der Werbung für Kundenboni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel befasst haben. Im ersten Fall hatte eine Versandapotheke mit einem Bonus in Höhe von 1,50 € je verschreibungspflichtigem Medikament geworben und war damit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.

Der BGH hat in Weiterführung seiner grundlegenden Entscheidungen vom 09.10.2010, I ZR 193/07 "Unser Dankeschön für Sie", nochmals wiederholt, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung auch dann vorliegt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber im Zusammenhang mit dem Erwerb ein Vorteil gewährt wird, der den Kaufvorgang insgesamt günstiger erscheinen lässt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Kunden ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein ausgehändigt wird, da der Kunde damit tatsächlich Geld sparen könne, wenn er andere Produkte in der Apotheke erwerbe. Während der BGH mit den Grundsatzurteilen vom 09.10.2013 entschieden hatte, dass Boni von 1,00 € jedenfalls als geringwertige Kleinigkeit iSv. §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG angesehen werden können, die eine unsachliche Beeinflussung der Kunden nicht befürchten lassen, 5,00 € dagegen schon, hat der BGH nunmehr mit dem Urteil I ZR 98/12 klargestellt, dass die Wertgrenze, bei der die Werbegabe noch als Kleinigkeit im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, bei 1,00 € je Medikament zu ziehen ist. Die vom Apotheker gewährten 1,50 € pro Medikament sind daher wettbewerbsrechtlich unzulässig, der gewährte Vorteil war keine Kleinigkeit mehr im Sinne des Gesetzes.

Mit Urteil vom gleichen Tage (I ZR 90/12) hat der BGH dagegen die (Wider)Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Apotheker abgewiesen, obwohl dieser bis zu 3,00 € je Rezept beworben hatte, allerdings nur jeweils 1,00 € je verschreibungspflichtigem Medikament, weshalb der Apotheker mit dieser Marketingmaßnahme auf der Linie der Rechtsprechung des BGH gelegen hat und seine Werbung mithin zulässig war. Offensichtlich Glück hatte der Apotheker indes mit seiner blickfangmäßig herausgestellten Werbung, "Rezept-Prämie bis zu 3,00 € geschenkt!", denn diese war von der Wettbewerbszentrale nicht beanstandet worden, wäre wohl aber zu untersagen gewesen.

Insofern dürfte nunmehr die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht insoweit eindeutig sein, dass Boni bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament zulässig sind. Für darüber hinaus gehende Boni dürfte danach derzeit kein Raum sein.

Ob die Werbemaßnahme berufsrechtlich zulässig ist, ist von den Berufs- und Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Die bisherige Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Einige Gerichte sprechen sich dafür aus, jede direkte oder indirekte Abweichung vom Preis der Arzneimittelpreisverordnung als berufsrechtswidrig anzusehen, andere Gerichte folgen der Ansicht, dass im gleichen Maße wie im Wettbewerbsrecht eben geringfügige Boni auch berufsrechtlich unbedenklich seien. Hier fehlt es derzeit an einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung.

Sofern Sie eine Beratung zu einer Apothekenmarketingmaßnahme wünschen oder im Rahmen eines berufsrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens anwaltliche Hilfe benötigen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800/40 12 500 an, wir beraten Sie gern.

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