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Prüft die Apothekerkammer neben der sogenannten Kurzbesichtigung einer Apotheke auch gleichzeitig oder lediglich die Beratungsqualität der Apotheke, deren Mitarbeiter und der Fortbildung der Apotheker, dann kann sie hierfür keine Gebühren verlangen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte in einem Beschluss vom 04.01.2012 klar, dass die Apothekerkammern Gebühren nur für diejenigen Tätigkeiten anlässlich der Besichtigung oder Kurzbesichtigung gemäß §64 des Arzneimittelgesetzes der Apotheke erheben dürfen, die ihnen übertragen worden sind. Für die in Sachsen-Anhalt als Schwerpunktaufgabe von der Apothekerkammer definierte Prüfung der Beratungsqualität kann sie keine Gebühren erheben, weil ein entsprechender Gebührentatbestand in der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt dafür nicht vorgesehen ist. Die Kammer dürfe nicht Gebühren über den Umweg der Erhöhung des Gebührenrahmens für die Kurzbesichtigung dafür in Ansatz bringen. 

Diese zutreffenden Erwägungen führten im vorliegenden Fall zum Abschluss eines Vergleichs. Zugleich steht damit fest, dass die Überprüfung der Qualität der Beratung keine der Aufgaben ist, die die Kammer im Rahmen der Kurzbesichtigung oder Besichtigung der Apotheke gesetzlich übertragen erhalten hat. Ob sie überhaupt berufen ist, die Beratungsqualität und Fortbildung durch Besichtigung der Apotheke prüfen zu können, hat das Gericht offengelassen. Die Parteien des Rechtsstreits hatten hierzu gegensätzliche Auffassungen.

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Überprüfung von Maßnahmen der Apothekerkammer, im Zusammenhang damit erhobene Kosten oder sonstige berufsrechtliche Angelegenheiten haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho gern zur Verfügung.

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