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Im Juni 2012 ist die Novelle der Apothekenbetriebsordnung in Kraft getreten. Sie bringt eine Vielzahl von Veränderungen für die Apotheker und Apotheken mit sich, teilweise werden hohe Hürden aufgestellt, die es zu kennen und erfüllen gilt.

Neu in die Verordnung aufgenommen worden sind insbesondere die Vorschriften über die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten (§2a ApoBetrO), die gesetzlichen Regelungen zu Hygienemaßnahmen (§4a ApoBetrO) sowie die konkretisierte Aufnahme von baulichen Voraussetzungen der Apotheke und ihrer Räume (§4 ApoBetrO).


In Umsetzung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dienstbereitschaft und Dienstverlagerung sind die gesetzlichen Regelungen an die seit Jahren bestehenden Änderungen der Ladenöffnungszeiten angepasst worden (§23 Abs. 1 ApoBetrO), wobei der Verordnungsgeber von der zunächst geplanten Möglichkeit der Übertragung der Dienstbereitschaft auf eine Apotheke im Filialverbund abgesehen hat. Lesen Sie auch unseren Beitrag hierzu.

Umfangreiche Neuregelungen sind eingeführt worden in den §§34ff ApoBetrO, die sich mit dem patientenindividuellen Stellung und/oder dem Verblistern von Arzneimitteln und der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung beschäftigen. Apotheken, die sich mit der Herstellung und Abgabe solcher Arzneimittel befassen, müssen in großem Umfang Änderungen in den Arbeitsabläufen und räumlichen Verhältnissen der Apotheke umsetzen, die ggf. zu erheblichen notwendigen Investitionen führen können.

Die Verordnung sieht für die Umsetzung bestimmter neuer Vorschriften eine Übergangsfrist für bestehende Apotheken von 24 Monaten seit ihrem Inkrafttreten vor, §37 Abs. 1 ApoBetrO, bzw. von 12 Monaten für die Vorschriften der Herstellung von Arzeimitteln zur parenteralen Anwendung vor, §37 Abs. 2 ApoBetrO.

Sollten auch Sie Fragen und Beratungsbedarf im Zusammenhang mit den Regelungen der neuen Apothekenbetriebsordnung haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho gern zur Verfügung. Rufen Sie uns auch unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 zur Vereinbarung eines Beratungstermines an!

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