Wir beraten und vertreten Sie engagiert im 

Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn der Verwalter nur vorgeblich eine Versammlung durchführt, diese aber in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. 

Mit Urteil vom 11.08.2011, 7 C 175/11, hat das Amtsgericht Bitterfeld einer Klage eines Wohnungseigentümers stattgegeben und eine Reihe von Beschlüssen für nichtig erklärt. Der Wohnungseigentümer wendete sich gegen Beschlüsse, mit denen der bisherige Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums seine Verwaltertätigkeit aufgeben und die Verwaltung auf einen anderen Verwalter übergeben wollte.

Er lud hierzu zwar zu diversen Wohnungseigentümerversammlungen ein, mehrere verschiedene Versammlungen zur selben Zeit und am selben Ort, führte diese dann aber nicht durch und erschien am Versammlungstag auch nicht am Versammlungsort. Im Nachgang tauchten dann Protokolle der angeblich stattgefundenen Versammlungen auf, in denen die angeblich gefassten Beschlüsse protokolliert waren und zudem ein Zeuge als Versammlungsleiter benannt war, der ebenfalls nicht anwesend gewesen ist.

Das Amtsgericht hielt in seinem Urteil die Beschlüsse für nichtig, weil es sich um Scheinbeschlüsse handelte, denen eine ordnungsgemäße Versammlung der Wohnungseigentümer nicht zugrundegelegen hat, so dass elementare Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer verletzt  und deren Teilnahmerechte hintertrieben worden sind. Diese Vorgehensweise mit falscher Protokollierung stelle einen erheblichen Missbrauch der Vertrauensstellung der Verwaltertätigkeit dar. Auch die Berufung auf erteilte Vollmachten half nicht, da diese in der Absicht hingegeben worden waren, dass gerade eine Versammlung durchgeführt und abgestimmt wird.

Weil die Beschlüsse über den Verwalterwechsel nichtig gewesen sind und damit der neue Verwalter nicht wirksam installiert worden war, waren auch die Beschlüsse nachfolgender Eigentümerversammlungen nichtig, weil diese von Personen einberufen, geleitet und protokolliert wurden, die nicht Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums gewesen sind, mithin es sich nicht um förmliche Eigentümerversammlungen gehandelt haben kann mit der Folge, dass es sich auch bei diesen Beschlüssen um Scheinbeschlüsse handelte.

Bei Fragen aus dem Gebiet des Wohneigentumsrechts steht Ihnen unsere Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Matthias Natho, gern zur Verfügung.

Kontakt

Rechtsanwälte
Manuela und Matthias Natho
Tel.:        03494 / 40 12 50
Fax.:      03494 / 40 12 51
freecall: 0800 / 40 12 500
E-Mail: info@rae-natho.de

Copyright

Copyright © 2008 - 2023 Rechtsanwaltskanzlei Natho 

JSN Decor is designed by JoomlaShine.com