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Was geschieht mit dem Facebookaccount eines Nutzers im Todesfall?

Mit dieser Problematik hatte sich jüngst das LG Berlin auseinanderzusetzen.

In der Entscheidung vom 17.12.2015 (20 O 172/15) hat sich das Gericht mit der Fragestellung befasst, ob die Eltern als Erben der verstorbenen minderjährigen Tochter einen Anspruch auf Zugang zu deren Benutzerkonto und dessen Inhalt beim sozialen Netzwerk Facebook innehaben. Das Konto war vom Betreiber von Facebook nach dem Tod der Nutzerin in den sog. Gedenkzustand versetzt worden, so dass ein Zugang zum Benutzerkonto durch die Eltern mit den Zugangsdaten der Tochter nicht mehr möglich war. Der Betreiber des sozialen Netzwerkes verweigerte die Entsperrung des Benutzerkontos gegenüber den Eltern.



Der Pflichtteilsberechtigte benötigt für die Berechnung seiner Ansprüche umfassende Kenntnisse über den Umfang des Nachlasses des Erblassers. Gesetzlich steht ihm daher das Recht zu, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen (§ 2314 BGB). Er hat die Wahl, sich mit einem einfachen Verzeichnis zu begnügen oder aber ein sog. notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Für die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Erbe einen Notar zu beauftragen. 



Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 entschieden, dass das Vorliegen einer Schenkung für das Bestehen eines Auskunftsanspruches nach §§ 2314 Abs. 1 Satz 1, 2325 BGB nicht feststehen muss.

Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in welcher ein Pflichtteilsberechtigter die Erben auf Auskunft zu den Statuten, Regularien, Beistatuten, Stiftungsrat und Treuhänder zu vom Erblasser gegründeten Stiftungen in Anspruch genommen hat. Die Erben sind dem Anspruch mit der Begründung, dass das Stiftungsvermögen Nachlassvermögen und die Stiftungen nicht Dritte im Sinne von § 2325 BGB seien, entgegengetreten. Sie berufen sich daher darauf, dass es sich bei möglichen Zuwendungen des Erblassers an die Stiftung nicht um Schenkungen handeln und demzufolge ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehen würde. 

Schenkung oder unbenannte Zuwendung?

Der Bundesgerichtshof weitet mit seiner Rechtsprechung den Begriff der unbenannten Zuwendung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus und ermöglicht damit auch den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft die Rückforderung bestimmter Zuwendungen beim Scheitern der Beziehung.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 entschieden, dass Banken oder Sparkassen nicht generell die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung von Verbrauchern, die als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank oder Sparkasse eingetreten sind, verlangen dürfen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 26.11.2013, 11 UF 451/13, zu entscheiden, welche Pflichten im Einzelnen einem sorgeberechtigten Elternteil erwachsen, wenn das minderjährige Kind Vermögen von Todes wegen erwirbt.

Zunächst ergibt sich aus der Regelung des § 1640 BGB eine Verpflichtung des Elternteils bzw. der Eltern, über das der Verwaltung unterliegende - von Todes wegen erworbene - Vermögen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen

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