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In zwei innerhalb weniger Tage veröffentlichten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit Sachverhalten beschäftigen müssen, bei denen Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes von dessen Ehepartner Schenkungen zurückgefordert haben. Im ersten Fall hatten die Eltern an das eigene Kind und dessen Ehepartner ein Grundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum übertragen (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13). Nach der Trennung forderte die Tochter aus abgetretenem Recht ihres Vaters von ihrem geschiedenen Mann die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteiles auf sich. 

"Ein 'Ich weiß es nicht mehr' der Kindesmutter reicht nicht aus!"

Mit Urteil vom 09.11.2011, XII ZR 136/09, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Scheinvätern ein Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter des Inhalts zusteht, dass diese erklären muss, mit welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung und Durchsetzung des Regresses des Scheinvaters gegen den biologischen Vater des Kindes. Lesen Sie unseren Beitrag dazu!

Das sicherste Einkommen ist das fiktive Einkommen!

Dieser schon sarkastisch anmutende Satz, der in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt der Amts- und Obergerichte schon seit langem offensichtlich Einzug gehalten hat, scheint nun auch beim Bundesgerichtshof vollständig angekommen zu sein. Was durchaus seine Berechtigung hat, um den Unterhaltsschuldnern zu begegnen, die sich ihrer Unterhaltspflicht unter Verweis auf tatsächliche oder angebliche Leistungsunfähigkeit zu entziehen versuchen, trifft auch immer mehr diejenigen Unterhaltsschuldner, die aus persönlichen oder sonstigen tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, tatsächlich hinreichende Einkünfte zu erzielen, die es ihnen ermöglichen, die Unterhaltspflicht für ihre minderjährigen Kinder zu erfüllen. 

Inzwischen liegen erste obergerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit den Voraussetzungen des vereinfachten schriftlichen Verfahrens  bei Übertragung der elterlichen Sorge befassen. Danach kann das Gericht in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren auf Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters die gemeinsame elterliche Sorge begründen, wenn die Mutter sich nicht äußert oder nur Gründe vorträgt, die offensichtlich nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, d.h. das Familiengericht führt lediglich eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung durch. Die gemeinsame elterliche Sorge wird danach begründet, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat am 26.08.2011, Az.: 8 F 961/10 UK entschieden, dass der Unterhaltsschuldner die Forderung auf Titulierung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts nicht durch einseitige Erstellung einer Jugendamtsurkunde in statischer Form, also eines bestimmten Unterhaltsbetrages erfüllen kann. Dies gilt auch dann, wenn die errichtete statische Urkunde exakt dem Betrag entspricht, der sich aktuell auch aus der geforderten dynamischen Urkunde errechnen würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisses bei der Unterhaltsberechnung für den nachehelichen Unterhalt geschiedener Eheleute für verfassungswidrig erklärt. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Berechnung löse sich vom gesetzlichen Konzept des Gesetzgebers, das den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten an den "ehelichen Lebensverhältnissen" bemisst; der Bundesgerichtshof hätte dieses Konzept durch ein eigenes Modell ersetzt, was verfassungswidrig sei. 

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