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Das sicherste Einkommen ist das fiktive Einkommen!

Dieser schon sarkastisch anmutende Satz, der in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt der Amts- und Obergerichte schon seit langem offensichtlich Einzug gehalten hat, scheint nun auch beim Bundesgerichtshof vollständig angekommen zu sein. Was durchaus seine Berechtigung hat, um den Unterhaltsschuldnern zu begegnen, die sich ihrer Unterhaltspflicht unter Verweis auf tatsächliche oder angebliche Leistungsunfähigkeit zu entziehen versuchen, trifft auch immer mehr diejenigen Unterhaltsschuldner, die aus persönlichen oder sonstigen tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, tatsächlich hinreichende Einkünfte zu erzielen, die es ihnen ermöglichen, die Unterhaltspflicht für ihre minderjährigen Kinder zu erfüllen. 

Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit. Dies schließt nach aktueller Rechtsprechung auch Vortrag und Beweisantritt dazu ein, weshalb er tatsächlich nicht in der Lage ist, genügend Einkünfte zu erzielen. Der sorgfältige Vortrag des Unterhaltsverpflichteten beinhaltet nicht mehr nur Vortrag zu Art und Umfang hinreichender Bewerbungsbemühungen und deren fehlenden Erfolges, sondern auch und vielmehr umfassenden Vortrag zu schulischer Bildung, beruflicher Ausbildung und Werdegang sowie Darlegung solcher Umstände, die einen Makel in der Lebens- oder Berufshistorie des Pflichtigen und deshalb konkret eine reale Beschäftigungsmöglichkeit des Pflichtigen zur Zeit ausschließen. Erst wenn dieser Vortrag konkret und unter Beweisantritt ins gerichtliche Verfahren eingeführt worden ist, besteht die Chance, die Unterhaltspflicht wenigstens teilweise zu senken. Gelingt dieser Vortrag oder Beweis dem Pflichtigen nicht, werden ihm trotz tatsächlicher Leistungsfähigkeit fiktive Einkünfte zuerkannt, anhand derer dann die Höhe der Unterhaltspflicht ermittelt wird. Dies ist für den Pflichtigen doppelt misslich, weil diesem einerseits ein höheres als das aktuelle Einkommen zugerechnet wird und dieser dann den so ermittelten höheren Unterhalt aus seinem tatsächlich geringerem Einkommen begleichen muss. 

Mit der Entscheidung des BGH vom 22.01.2014, XII ZB 185/12, verschärft und präzisiert der Bundesgerichtshof nochmals die Anforderungen an den Pflichtigen hinsichtlich der Qualität seines Vortrages im gerichtlichen Verfahren und stellt insoweit klar, dass der Pflichtige sich eben nicht auf (tatsächlich nicht bestehende) Erfahrungssätze berufen kann. Insbesondere der Satz 

"Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien. Dies gilt auch auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen."(BGH, XII ZB 185/12)

lässt befürchten, dass die Amtsgerichte und Oberlandesgerichte noch deutlicher als bisher hinreichend konkreten Vortrag zum Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit fordern und es angesichts des Statements des BGH nahezu ausgeschlossen sein wird, selbst für ungelernte Unterhaltspflichtige eine Reduzierung der Unterhaltslast zu ermöglichen, weil es irgendeinen sicheren fiktiven Arbeitsplatz mit fiktivem Einkommen auch für diesen geben wird. Er müsse sich eben umfassend bewerben, so dass bei Fehlen solcher umfassender Bewerbungsbemühungen nahezu zwangsläufig eine reale Beschäftigungsmöglichkeit unterstellt werden wird. Zur Höhe des dann zuzuerkennenden fiktiven Einkommens hat sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.01.2014, 3 UF 192/13, ausführlich beschäftigt und nochmals ausgeführt, dass dem fiktiven Einkommen auch fiktive berufsbedingte Aufwendungen gegenüber gestellt werden müssen.

Konsequenz ist, dass die Unterhaltspflichtigen im Grunde ohne kompetente anwaltliche Hilfe im Unterhaltsrecht dem Unterhaltsverlangen nicht mehr sachgerecht gegenüber treten können, dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wie auch für die Folge, in welcher Höhe diese dann angerechnet werden.

Auf jeden Fall scheint es notwendig, dass Sie sich im Rahmen von Auseinandersetzungen um den Kindesunterhalt anwaltlich beraten und vertreten lassen. Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- steht Ihnen hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern! 

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