Wir beraten und vertreten Sie engagiert im 

Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat am 26.08.2011, Az.: 8 F 961/10 UK entschieden, dass der Unterhaltsschuldner die Forderung auf Titulierung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts nicht durch einseitige Erstellung einer Jugendamtsurkunde in statischer Form, also eines bestimmten Unterhaltsbetrages erfüllen kann. Dies gilt auch dann, wenn die errichtete statische Urkunde exakt dem Betrag entspricht, der sich aktuell auch aus der geforderten dynamischen Urkunde errechnen würde.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das minderjährige Kind wählen kann und einen Anspruch darauf hat, dass sein Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch in Form eines Prozentsatzes des Mindestunterhalts gemäß §1612a BGB tituliert werden kann. Errichtet der Unterhaltsschuldner einseitig einen nur statischen Titel, umgeht er das Wahlrecht des minderjährigen Kinders mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung de facto leerlaufen würde. Im Ergebnis ist damit der Anspruch auf Errichtung der dynamisierten Urkunde durch den statischen Titel gar nicht erfüllt, weil dieser Titel "etwas anderes" darstellt als vom Gläubiger gefordert worden ist.

Damit ist nicht nur das Abänderungsverlangen auf Erstellung dynamisierter Titel ohne weitere Voraussetzung gemäß §239 FamFG begründet, sondern führt auch zum Ansatz des Streitwertes für die erstmalige Erstellung eines Unterhaltstitels. Für Anwälte ist diese Rechtsprechung im Hinblick auf die eigene Haftung relevant, da die Empfehlung zur Erstellung der "falschen" Urkunde die Haftung für die Prozesskosten nach sich ziehen kann, wenn der Unterhaltsgläubiger die gerichtliche Abänderung auf den "richtigen" Titel anstrebt. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2011, 20 WF 1189/10.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 02.02.2012 (3 UF 12/12 VKH) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners für die beabsichtigte Beschwerde  als unzulässig zurückgewiesen und zugleich ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auch in der Sache zutreffend gewesen ist. Die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beschwerde ergäbe sich aus der nicht erreichten Beschwer, da der Wert -gegen die amtsgerichtliche Entscheidung- nur mit bis zu 300,00€ anzusetzen ist.

Im Verfahren um die Festsetzung des Verfahrenswertes hat das Oberlandesgericht Naumburg nunmehr mit Beschluss vom 23.08.2012 (3 WF 182/12) entschieden, dass die ursprüngliche Wertfestsetzung des Amtsgerichts jedoch zutreffend gewesen ist, womit das OLG Naumburg der Entscheidung des OLG Dresden folgt und dies auch der von uns vertretenen Ansicht entspricht. Das OLG Naumburg hat in einem vor der Beschlussfassung ergangenen Hinweis ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner in einer Urkunde eine Unterhaltsleistung anerkennt, die nicht der der Gläubigerforderung entspricht (die wie vorliegend also nicht dynamisiert war) und der Gläubiger deshalb den ursprünglichen dynamisierten Unterhaltstitel nach §§1612a, 1612c BGB beansprucht, es sich um ein Erstverfahren handelt, für das der volle Geschäftswert anzusetzen ist (OLG Naumburg, 3 WF 182/12, Hinweis vom 09.08.2012).

Wenn auch Sie Fragen und/oder Beratungsbedarf im Hinblick auf die Forderung bzw. die Abwehr von Unterhaltsforderungen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 / 40 12 500 an, wir beraten Sie gern!

Kontakt

Rechtsanwälte
Manuela und Matthias Natho
Tel.:        03494 / 40 12 50
Fax.:      03494 / 40 12 51
freecall: 0800 / 40 12 500
E-Mail: info@rae-natho.de

Copyright

Copyright © 2008 - 2023 Rechtsanwaltskanzlei Natho 

JSN Decor is designed by JoomlaShine.com