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Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 entschieden, dass das Vorliegen einer Schenkung für das Bestehen eines Auskunftsanspruches nach §§ 2314 Abs. 1 Satz 1, 2325 BGB nicht feststehen muss.

Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, in welcher ein Pflichtteilsberechtigter die Erben auf Auskunft zu den Statuten, Regularien, Beistatuten, Stiftungsrat und Treuhänder zu vom Erblasser gegründeten Stiftungen in Anspruch genommen hat. Die Erben sind dem Anspruch mit der Begründung, dass das Stiftungsvermögen Nachlassvermögen und die Stiftungen nicht Dritte im Sinne von § 2325 BGB seien, entgegengetreten. Sie berufen sich daher darauf, dass es sich bei möglichen Zuwendungen des Erblassers an die Stiftung nicht um Schenkungen handeln und demzufolge ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehen würde. 

 

Das OLG Karlsruhe hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass grundsätzlich der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB ein Bestandsverzeichnis, welches vollständig und einheitlich alle Aktiv- und Passivwerte des Nachlasses aufführen muss, vorzulegen habe. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf den fiktiven Nachlassbestand, demnach auf ergänzungspflichtige Schenkungen gemäß § 2325 BGB. Voraussetzung des Auskunftsanspruches ist hier jedoch nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung bereits feststeht. Das OLG führt aus, dass die Auskunftspflicht in der vorliegenden Konstellation nicht davon abhängen kann, dass der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB bildet. Diese rechtliche Beurteilung und Entscheidung gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruches. Eine Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht würde die Ansprüche für den Pflichtteilsberechtigten weitestgehend entwerten. Der Pflichtteilsberechtigte kann erst nach Vorlage der Stiftungsstatuten, die auch Auskunft über den Stiftungszweck geben und ihm Kenntnis über die tatsächlichen Verfügungsbefugnisse des Erblassers verschaffen, rechtlich beurteilen , ob und in welcher Höhe ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

Das Urteil bekräftigt die Bedeutung des Auskunftsanspruches über pflichtteilsergänzungsrelevante Vorgänge für den Pflichtteilsberechtigten und stellt jedenfalls für Konstellationen mit deutlichen Anhaltspunkten für eine mögliche pflichtteilsrelevante Berücksichtigung klar, dass die abschließende rechtliche Beurteilung, ob es sich tatsächlich um eine ergänzungspflichtige Schenkung gemäß § 2325 BGB handelt, nicht bereits für die begehrte Auskunft feststehen muss. Oftmals wird erst mit dem erlangten Wissen im Rahmen der Auskunft eine Wertung und rechtliche Beurteilung für den Pflichtteilsberechtigten möglich, ob eine Schenkung anzunehmen ist oder nicht. Dies soll nicht dadurch vereitelt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Auskunftsverlangens schon das Vorliegen einer Schenkung abschließend beweisen muss. 

Wenn auch Sie Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Ihrem Pflichtteilsanspruch haben, steht Ihnen  Frau Rechtsanwältin Manuela Natho -Fachanwältin für Erbrecht- hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!

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