Wir beraten und vertreten Sie engagiert im 

Erbrecht
bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Erbansprüchen, Erbauseinandersetzungen, Vermächtnis, Enterbung  

Familienrecht
bei Scheidung, Unterhalt, Sorge, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinn, Hausrat, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung 

Strafrecht
mit der Verteidigung bei Anklage und Strafbefehl, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Fahrerlaubnisentzug, Unterbringung, Nebenklage

  

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Herausgabe einer Photovoltaikanlage, die einem der früheren Eheleute nach dem Scheitern der Ehe und der Auflösung einer GbR zu Alleineigentum zustand, vom anderen Ehepartner oder dessen Eltern als Familiensache zu qualifizieren ist und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet oder den allgemeinen Gerichten und aufgrund des Streitwertes damit dem Landgericht zugewiesen ist.

 

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Streit als sonstige Familiensache im Sinne des §266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG qualifiziert und seine Zuständigkeit im Rahmen einer Rechtswegentscheidung auch für den Streit zwischen dem früheren Schwiegerkind mit seinen Schwiegereltern angenommen und das wie folgt begründet:

"Mit §266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnisse aufweisen oder die in einem engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. ...

Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1410, 1411).

Bereits dieser Umstand ist gegeben, denn alle Beteiligten gehen davon aus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens in Folge der Anwachsung der Anteile geworden ist. Die Gesellschaft ist auch wegen der Trennung der Eheleute gekündigt worden, die Abwicklung ist indessen noch nicht abgeschlossen." (AG Bitterfeld-Wolfen, Beschluss vom 25.09.2014, 8 F 345/14 RI)

Mit dem Beschluss, der ohne Zweifel zutreffend ist, befindet sich das Amtsgericht auf der Linie des BGH (Beschluss vom 05.12.2002, XII ZB 652/11) und der zitierten und weiteren Entscheidungen der Obergerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.12.2011, 2 UF 1740/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, 13 W 69/10) und grenzt den Streit sehr deutlich von dem Streitfall des OLG Frankfurt vom 21.01.2011, 19 W 67/10 ab, wonach im dort entschiedenen Fall eine Darlehensrückforderung der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind keine Familiensache gewesen ist, weil die Darlehenskündigung durch die Schwiegereltern erfolgte, weil das Schwiegerkind die Zahlungen eingestellt hatte, so dass ein konkreter familienrechtlicher Bezug zur Ehe nach Auffassung des Gerichts nicht bestanden habe. Ob dies nicht dann anders zu sehen sein muss, wenn die Zahlungseinstellung nur wegen der Trennung der Eheleute erfolgt, hatte das OLG nicht zu entscheiden, würde aber nach unserer Auffassung für einen deutlichen inhaltlichen Bezug des Rechtsverhältnisses zur Ehe und Trennung sprechen mit der Folge der Zuständigkeit der Familiengerichte.

Sollten Sie im Rahmen von möglichen Rückforderungen oder Auseinandersetzungen mit Ehepartner oder den Schwiegereltern anwaltliche Beratung und Vertretung benötigen, steht Ihnen  Herr Rechtsanwalt Matthias Natho -Fachanwalt für Familienrecht- hierfür gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter unser kostenfreier Rufnummer 0800/40 12 500 an! Wir beraten Sie gern!

 

Kontakt

Rechtsanwälte
Manuela und Matthias Natho
Tel.:        03494 / 40 12 50
Fax.:      03494 / 40 12 51
freecall: 0800 / 40 12 500
E-Mail: info@rae-natho.de

Copyright

Copyright © 2008 - 2023 Rechtsanwaltskanzlei Natho 

JSN Decor is designed by JoomlaShine.com